Sie überlegen es sich, aus der evangelisch-reformierten Kirche auszutreten? Das bedauern wir.
Bitte suchen Sie das Gespräch mit uns, insbesondere, wenn Sie mit der Kirche unzufrieden sind.
Finanzielle Not sollte niemals ein Austrittsgrund sein müssen. Wenn Ihr Budget für die Kirchensteuer nicht reicht, wenden Sie sich ungeniert an uns, damit wir zusammen Lösungen finden.
Was müssten Sie beachten, wenn Sie diesen Schritt tun wollen?
Das Vorgehen bei einem Kirchenaustritt wird in Art. 24 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen geregelt:
«Wer aus der evangelisch-reformierten Kirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift bei der Kirchenvorsteherschaft der Wohngemeinde einzureichen.
Ein Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sucht mit dem Austretenden Rücksprache zu nehmen.
Der Austretende hat die Kirchensteuer bis zum Ablauftag seiner rechtsgültig eingereichten Austrittserklärung an die Kirchgemeinde zu entrichten, in welchem er den Austritt ordnungsgemäss erklärt hat.»
Senden Sie das von Ihrer Wohngemeinde beglaubigte Schreiben an unser Sekretariat. Sobald das Gesuch in der Kirchenvorsteherschaft behandelt wurde, erhalten Sie eine Bestätigung.
Auch nach einem Austritt aus unserer Kirchgemeinde stehen Ihnen die Türen offen. Sie verlieren aber das Recht auf die Dienstleistungen der evangelisch-reformierten Kirche, z.B. Taufe, Religionsunterricht, Konfirmationskurs, Trauung, Abdankung.
Bei Fragen nehmen Sie doch bitte mit uns Kontakt auf:
» Sekretariat