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| Wir stellen uns dem Alltag und den Fragen der Menschen |
| Kircheneintritt |
Eintritte werden gemäss Art. 23 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen folgendermassen geregelt: "Wer nicht der evangelisch-reformierten Kirche angehört und ihr beitreten möchte, wendet sich zu einem vorbereitenden Gespräch an den Pfarrer seiner Wohngemeinde. Dasselbe gilt für Wiedereintritte. Über die Aufnahme entscheidet die Kirchenvorsteherschaft. Die Aufnahme bei einem Neueintritt erfolgt durch einen Pfarrer in Gegenwart von Kirchenvorstehern." Bei Fragen kontaktieren Sie bitte das » Sekretariat. |
| Kirchenaustritt |
Was müssen Sie beachten, wenn Sie aus der evangelisch-reformierten Kirche austreten wollen? Das Vorgehen bei einem Kirchenaustritt wird in Art. 24 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen geregelt: "Wer aus der evangelisch-reformierten Kirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift bei der Kirchenvorsteherschaft der Wohngemeinde einzureichen. Ein Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sucht mit dem Austretenden Rücksprache zu nehmen. Der Austretende hat die Kirchensteuer bis zum Ende des Monates zu entrichten, in welchem er den Austritt ordnungsgemäss erklärt hat." Senden Sie das von Ihrer Wohngemeinde beglaubigte Schreiben an das » Sekretariat. Sobald das Gesuch in der Kirchenvorsteherschaft behandelt wurde, erhalten Sie von uns eine Bestätigung. Was Sie bei einem Austritt auch beachten sollten Kirchenaustritt |
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- update: 25.03.2011 -
Verantwortlich für diese Seite: Richard Rathgeb |
